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Häufige Fragen

Aktuelle Fragen & Antworten [pdf, 216 KB]

1. Allgemeinverbindlichkeit

Wie kann ein Berufsbildungsfonds für allgemeinverbindlich erklärt werden und von wem?

Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche für allgemeinverbindlich erklären kann. Der Bundesrat hat bereits über 20 Berufsbildungsfonds für allgemeinverbindlich erklärt.

Wo findet sich die gesetzliche Grundlage?
Wo kann der Beschluss des Bundesrates für den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand eingesehen werden?

Der Bundesratsbeschluss ist in folgenden Publikationen veröffentlicht worden:

  • Schweizerisches Bundesblatt, Ausgabe Nr. 9 (2012)
  • Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ausgabe Nr. 41 (2012)
Wann ist der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand in Kraft gesetzt worden?

Am 6. Februar 2012 hat der Bundesrat den Beschluss gefasst, den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand für allgemeinverbindlich zu erklären. Dieser Entscheid ist am 1. März 2012 in Kraft getreten.

2. Sinn und Zweck des Berufsbildungsfonds

Was ist der Sinn und Zweck des für allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds?

Neu leisten alle Betriebe der Branche – sowohl Verbands- als auch Nichtverbandsmitglieder – einen angemessenen Beitrag an die Grundbildung. Dies ist fair und verteilt die Kosten für die Nachwuchsförderung gerecht auf alle Betriebe der Branche. Dank des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand stehen der beruflichen Grundbildung (Lehre) mehr Mittel zur Verfügung. Dadurch können die Qualität und das Angebot der Berufsbildung verbessert werden. Von gut ausgebildeten Nachwuchskräften profitieren letztlich alle Betriebe der Branche.

3. Fragen zur Verwendung der Gelder

Was geschieht mit den Geldern, die in den Berufsbildungsfonds fliessen?

Der Fonds erbringt Leistungen in der beruflichen Grundbildung: Dank neuer Projekte kann ein noch höherer Qualitätsstandard in der Berufsbildung erreicht werden. Die genaue Verwendung der Gelder ist in Art. 7 des Reglements über den Berufsbildungsfonds festgelegt. Zu den konkreten Leistungen gehören: Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, Entwicklung und Aktualisierung der Unterrichtsmaterialien und des Unterrichtsangebotes, Qualitätssicherung, Nachwuchswerbung und -förderung, administrative Unterstützung der Lehrbetriebe, Teilnahme an Berufsmessen, Verbilligung von Branchenkursen, Lehrstellenförderung usw.

Profitieren auch Nichtverbandsmitglieder von den Leistungen des Fonds?

Ja. Die Leistungen stehen im selben Masse Verbandsmitgliedern und Nichtverbandsmitgliedern zu.

Wie ist sichergestellt, dass die Gelder nicht missbräuchlich verwendet werden?

Die Fondsrechnung wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft (Reglement, Art. 15).

Der Fonds untersteht zusätzlich der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Reglement, Art.16). Das SBFI erhält eine Kopie erhält eine Kopie der Jahresrechnung samt Revisionsbericht.

4. Fragen zum Geltungsbereich und zur Beitragspflicht und -höhe

Wo gilt der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand?

Der Fonds gilt für die ganze Schweiz (Reglement, Art. 3).

Wie weiss ich, ob mein/unser Betrieb vom Berufsbildungsfonds betroffen ist?

Grundsätzlich haben alle Betriebe, die Dienstleistungen im Bereich Treuhand und Immobilientreuhand erbringen, einen Ausbildungsbeitrag zu leisten (Reglement, Art. 4). Beitragspflichtig sind alle Betriebe oder Betriebsteile, bei denen die folgenden Tätigkeiten mehr als 50 Prozent des jährlichen Umsatzes ausmachen:

  • Buchführung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts1 , Swiss GAAP FER und anderen Rechnungslegungsrichtlinien
  • Steuerberatung
  • Führung der Personaladministration
  • Führung des Inkasso
  • Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung
  • Verwaltung von Stockwerkeigentum
  • Gründung und Führung von Gesellschaften auf Mandatsbasis
  • Wirtschaftsprüfung
  • Vermittlung von Liegenschaften.
Wie wird mein Beitrag ermittelt?

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages richtet sich nach der Anzahl Beschäftigter im Betrieb. Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration berechnet. Diese hat jeder Betrieb jedes Jahr einzureichen.

Wie hoch ist der Beitrag pro Jahr?
  • Kat. A (Betriebe mit 1-15 Mitarbeitenden): CHF 200.-
  • Kat. B (Betriebe mit 16 bis 50 Mitarbeitenden): CHF 400.-
  • Kat. C (Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden): CHF 1000.-
Was ist, wenn ich die Deklaration nicht einreiche, verweigere oder offensichtlich falsch deklariere?
  • Erfolgt die Deklaration nicht oder ist sie offensichtlich falsch, so wird das Unternehmen nach Ermessen eingeschätzt.
  • Das Unternehmen hat die Möglichkeit, mit entsprechenden Belegen den Gegenbeweis zu erbringen.
Was ist zu tun, wenn man nicht zur Branche gehört, aber trotzdem eine Rechnung erhalten hat?

Teilen Sie dies bitte umgehend der Fondskommission schriftlich mit und belegen Sie Ihren Standpunkt mit einem Auszug aus dem Handelsregister.

Anschrift
Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand
Fondskommission
Geschäftsstelle BBF OKGT
Josefstrasse 53
Postfach 1169
8031 Zürich

Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien?

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes schriftliches Gesuch einreichen.

Anschrift
Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand
Fondskommission
Geschäftsstelle BBF OKGT
Josefstrasse 53
Postfach 1169
8031 Zürich

Mein Betrieb zahlt bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds ein. Bin ich dadurch von der Beitragspflicht zum Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand befreit?

Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Es gilt aber der Grundsatz, wonach niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlt. Dies stellen wir durch Absprachen mit den kantonalen Berufsbildungsfonds sicher.

In den Kantonen, in denen sich Leistungen der beiden Fonds überschneiden, reduziert sich Ihr Ausbildungsbeitrag an den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Die Höhe der Reduktion entspricht den sich überschneidenden Leistungen, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind.

In den Kantonen, in denen sich keine Leistungen überschneiden, gilt es, den vollständigen Ausbildungsbeitrag an den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand zu leisten.

5. Spezifische Fragen zur Beitragspflicht

Ich bin selbstständig und beschäftige keine Arbeitnehmer/-innen. Bin ich trotzdem beitragspflichtig?

Ja. Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig (Reglement, Art. 8 Abs. 3). Sie haben einen Ausbildungsbeitrag von CHF 200.- zu leisten.

Sind alle Mitarbeitenden in meinem Betrieb für die Höhe des Ausbildungsbeitrages relevant?

In der Selbstdeklaration sind sämtliche Mitarbeitende aufzuführen, die branchentypische Tätigkeiten ausführen.

Darunter fallen gemäss Artikel 5 des Reglements:

  1. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Kaufmann/Kauffrau in der Branche Treuhand und Immobilientreuhand
  2. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als:
    • dipl. Treuhandexperte/Treuhandexpertin
    • dipl. Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin
    • Dipl. Steuerexperte/Steuerexpertin
    • dipl. Experte/Expertin in Rechnungslegung und Controlling
    • Treuhänder/Treuhänderinnen mit eidg. Fachausweis
    • Fachmann/Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis
    • Immobilienvermarkter/Immobilienvermarkterin mit eidg. Fachausweis
    • dipl. Immobilien-Treuhänder/ImmobilienTreuhänderin
  3. Personen ohne Abschlüsse, die folgende Leistungen erbringen
    • Buchführung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts2 , Swiss GAAP FER und anderen Rechnungslegungsrichtlinien
    • Steuerberatung
    • Führung der Personaladministration
    • Führung des Inkasso
    • Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung
    • Verwaltung von Stockwerkeigentum
    • Gründung und Führung von Gesellschaften auf Mandatsbasis
    • Wirtschaftsprüfung
    • Vermittlung von Liegenschaften

Lernende sowie Personal, das branchenuntypische Tätigkeiten (z.B. Reinigungsarbeiten, Empfang) erbringt, sind nicht beitragspflichtig und somit in der Selbstdeklaration nicht anzugeben.

Sind Teilzeitmitarbeiter/ -innen auch beitragspflichtig?

Ja. Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen und in der Selbstdeklaration anzugeben.

Müssen auch Betriebe in den Fonds einzahlen, die keine Lernenden ausbilden?

Ja. Von einer funktionierenden Berufsbildung profitieren alle Betriebe. Nur dadurch stehen genügend gut ausgebildete Nachwuchskräfte zur Verfügung.

Müssen auch Betriebe in den Fonds einzahlen, die Lernende ausbilden?

Ja. Ausbildende Betriebe unterstehen der Beitragspflicht. Sie profitieren aber konkret von den Leistungen des Fonds. Zum Beispiel durch Beratung bei der Lernenden-Ausbildung sowie durch Vergünstigung der überbetrieblichen Kurse, die die Ausbildung im Betrieb durch Branchenwissen ergänzen.

Müssen auch Betriebe einzahlen, die noch nie Leistungen eines Verbandes beansprucht haben?

Ja. Die Beitragspflicht gilt unbeschränkt für alle Betriebe der Branche Treuhand und Immobilientreuhand.

Müssen Verbandsmitglieder ebenfalls bezahlen?

Ja. Die Beitragspflicht gilt unbeschränkt für alle Betriebe der Branche Treuhand und Immobilientreuhand.

Kann ich den Ausbildungsbeitrag vom Lohn meiner Mitarbeitenden abziehen?

Nein, dies ist nicht zulässig. Es handelt sich um einen reinen Arbeitgeberbeitrag.

Was ist, wenn ich als «Mischbetrieb» von zwei verschiedenen Fonds eine Rechnung erhalte?

Beim Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand sind alle Betriebe oder Betriebsteile beitragspflichtig, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzes mit typischen Tätigkeiten der Branche Treuhand und Immobilientreuhand erbringen (siehe die oben aufgeführte Liste der Tätigkeiten). Dies unabhängig davon, ob sie schon eine Rechnung eines anderen Fonds erhalten haben.

6. Leitung des Fonds

Wer führt den Fonds?

Hinter dem Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand steht der Verein BBF OKGT. Dieser wird von der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (OKGT) getragen.

Hinter der OKGT stehen die Trägerorganisationen:

  • TREUHAND I SUISSE
  • Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT Schweiz)
  • EXPERTsuisse und
  • Union suisse des professionnels de l’immobilier (USPI).
Wie setzt sich die Fondskommission zusammen?

Die Fondskommission setzt sich aus Mitgliedern des Vorstandes des Vereins BBF OKGT zusammen.

7. Weiter gehende Fragen (Ansprechpersonen)

Wo finde ich zusätzliche Informationen?
An wen kann ich mich mit spezifischen Fragen wenden?

Hotline 044 271 18 88

Wie lautet die Postadresse?

Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand
Geschäftsstelle BBF OKGT
Josefstrasse 53
Postfach 1169
8031 Zürich