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Beitragspflichtige Betriebe

Grundsätzlich müssen alle Betriebe der Branche Treuhand und Immobilientreuhand einen Ausbildungsbeitrag an den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand leisten. Als Branchenmitglieder gelten Betriebe und Betriebsteile, bei denen Dienstleistungen des Bereichs Treuhand und Immobilientreuhand mehr als 50 Prozent des jährlichen Umsatzes ausmachen. Diese Regelung gilt ab 1. März 2012 für die ganze Schweiz.

Gemäss Art. 4 des Reglements über den Berufsbildungsfonds fallen folgende Tätigkeiten in den Bereich Treuhand und Immobilientreuhand:

  1. Buchführung nach den Grundsätzen des Schweizer Obligationenrechts, Swiss GAP FER und anderen Rechnungslegungsrichtlinien; 
  2. Steuerberatung;
  3. Führung der Personaladministration;
  4. Führung des Inkasso;
  5. Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung; 
  6. Verwaltung von Stockwerkeigentum und Mietliegenschaften; 
  7. Gründung und Führung von Gesellschaften auf Mandatsbasis; 
  8. Wirtschaftsprüfung;
  9. Vermittlung von Liegenschaften

Auch Betriebe, die bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Es gilt aber der Grundsatz, wonach niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlt. Dies wird in Absprachen mit den kantonalen Berufsbildungsfonds sichergestellt.