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Rechtliche Hinweise

Aufgrund von Art. 60 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) sowie Art. 6 des vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Reglements über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand (Reglement BBF) sind die vom Anwendungsbereich erfassten Betriebe zur Leistung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds verpflichtet.

Die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge werden aufgrund der Selbstdeklaration der Betriebe bestimmt und berechnet. Wird von einem Betrieb die Beitragspflicht bzw. die Beitragshöhe bestritten, oder verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird die Beitragspflicht sowie die Beitragshöhe nach Ermessen der Fondskommission eingeschätzt (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b Reglement BBF).

Der Einzug der Beiträge erfolgt durch Rechnungsstellung des Vereins BBF OKGT. Die Fondskommission verfügt die Beiträge, wenn die Betriebe nicht zahlen oder dies verlangen (Art. 12 Reglement BBF).